Erfüllen Sie die Vorgaben der 42. BImSchV

Aktueller Handlungsbedarf für Betreiber von Lackieranlagen

Seit dem 19. August 2017 gilt die Novelle der 42. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV). Sie veranlasst Lackieranlagen-Betreiber, ihre bisherige Abluftreinigung grundlegend zu prüfen. Grund: Eine Belastung der Umgebung durch Legionellen muss in Nassauswaschungsanlagen mit Abluft ausgeschlossen werden.

Ziel ist es, eine Gefährdung der Umgebung durch eine Verunreinigung des Nutzwassers, insbesondere durch Legionellen, möglichst auszuschließen. Die Legionärskrankheit, hervorgerufen durch Legionellen-Infektion, kann beim Menschen einen tödlichen Verlauf nehmen. Erreger ist ein in Wasser vorkommendes Bakterium. Infektionsquelle ist oft die feuchte und tröpfchenhaltige Abluft aus Kühltürmen, Rückkühlwerken oder Nassabscheidern. Die 42. BImSchV hat das Ziel, Infektionsrisiken durch Mikroorganismen so weit wie möglich zu minimieren.

Werden zum Abscheiden des Lackoversprays Nassabscheider eingesetzt, gelten mit der Novelle verschärfte Prüf- und Dokumentationspflichten für Anlagenbetreiber: Laut dem Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau (VDMA) gehört dazu die Keimzahlbestimmung, Anzeige der Anlage bei der zuständigen Behörde sowie eine Sachverständigenprüfung. Dies bedeutet einen erheblichen Zusatzaufwand und Mehrkosten für Betreiber. Um den Zeitaufwand und die Kosten für Sie möglichst gering zu halten, unterstützen wir Sie gerne mit unseren Viledon filterCair Servicepaketen bei der Kontrolle und Dokumentation. Lackieranlagen mit Trockenabscheidungssystemen fallen nicht unter die Verordnung.

Erfahren Sie mehr darüber, welche Vorgaben gemäß 42. BImSchV umgesetzt und dokumentiert werden müssen.

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Gefahren durch Legionellen im Nutzwasser, aktueller Handlungsbedarf für Anlagenbetreiber und mögliche Alternativen

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42. BImSchV verschärft Vorgaben für Lackieranlagen

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